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5.9.2010 : 7:17 : +0200

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Der Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte / Krankenkassen hat am 10.11.2004 neue Richtlinien zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe veröffentlicht.

Demzufolge können sich folgende Änderungen für Patienten ergeben:

Stellt Ihr Arzt bereits durch das häuslicher screening, zu dem Sie ein Gerät zur Aufzeichnung verschiedener Parameter während des Schlafes mit nach Hause nehmen fest, dass ein behandlungsbedürftiges Schlafapnoe-syndrom vorliegt, kann die Therapieeinleitung unmittel-bar, also ohne weitere polysomnographische Diagnostik, eingeleitet werden.

Dies soll dann im Schlaflabor in 2 aufeinander folgenden Nächten geschehen. Eine erste Kontrolle der Therapie soll nach 6 Monaten erfolgen; bei unproblematischem Therapieverlauf sind keine routinemäßigen Kontrollen mehr vorgesehen.

Somit hat der Bundesausschuss befunden, dass die Gewöhnungsphase an die Therapie und das Gerät innerhalb des ersten halben Jahres nach Therapieeinleitung und Geräteverordnung gelegt werden muss.

Leider besteht keine Regelung über das Vorgehen und dessen Honorierung für den Fall, dass innerhalb dieser Zeitspanne Adaptionsprobleme und andere, auftreten.

Der geplante Wegfall bisher jährlich durchzuführender Kontrolluntersuchungen kann ggf. zu Problemen bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr führen. Behandelte Schlafapnoiker sind nur unter der Bedingung regelmäßiger Kontrolle zugelassen und das in allen Führerscheinklassen.

Der Wegfall der Kontrolluntersuchungen kann ggf. erhebliche Auswirkungen z.B. auf Haftpflichtversicherungen haben, verursacht ein Schlafapnoiker einen Verkehrsunfall, nutzt sein Therapiegerät nicht regelmäßig und wurde nicht kontrolliert.