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5.9.2010 : 6:47 : +0200

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Recht

§ 73 SBG V:

Absatz 4 lautet wie folgt: "Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolges nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen."

(Nach dieser Vorschrift darf eine Arzt keine Krankenhausbehandlung verordnen, wenn es ambulante Alternativen gibt und keine medizinische Notwendigkeit für eine Krankenhauseinweisung besteht. Noch weniger kann er guten Gewissens eine medizinisch nicht notwendige Krankenhausbehandlung begründen).

§ 39 SGB V:

Absatz 1, Satz 2 lautet: "Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann".

(Kann ein behandelnder Arzt die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung medizinisch nicht begründen, besteht für Patienten kein Anspruch auf vollstationäre Behandlung, auch wenn sie es wünschen. In diesen Fällen kann es einem Krankenhaus ebenfalls nicht möglich sein, die erforderliche Notwendigkeit zu konstatieren).

Hinweis:

Krankenkassen, die trotz o.g. Vorschriften auf einer klinischen Behandlung Ihrer Versicherten bestehen, sollten an § 4 SGB V erinnert werden. Dieser - auch für betroffene Beitragszahler interessante Paragraph - lautet unter Absatz 4:

"Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten".

Patienten, die eine Krankenhausbehandlung ausdrücklich wünschen, haben hierauf keinen Anspruch, wenn diese Behandlung auch ambulant durchgeführt werden kann.